Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 174/18Zitiert von 3
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 173/18Landwirtschaftliche Sozialversicherung - Sozialwahl 2017 - Vertreterversammlung - Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte - Auslegung des Begriffs der Rentenbezieher - Aktives und passives Wahlrecht - § 47 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV - Ungültigkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 5/22 RWahlanfechtungsklage - Gültigkeit der im Jahr 2017 in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte durchgeführten Wahl zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Beschränkung der wahlberechtigten Rentenbezieher auf die Gruppe derjenigen, die eine Rente aus der Unfallversicherung beziehen - Verfassungsmäßigkeit - Voraussetzung für die Berechtigung zur Einreichung von Vorschlagslisten für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren VerbändeZitiert von 1
- LSG Hessen, 28.01.2022 – L 9 U 175/18Zitiert von 3
- BSG, 08.09.2015 – B 1 KR 28/14 RSozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat - Anforderungen an die Ermittlung der Gesamtzahl behördenfremder Unterzeichner - Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitZitiert von 6
- BSG, 16.12.2003 – B 1 KR 26/02 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.10.2022 – B 2 U 6/22 RWahlanfechtungsklage - Sozialwahl in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - kein Wahlrecht für Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte ohne unfallrechtliche Verletztenrente oder Fortbestehen der Versicherung - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 250/17Zitiert von 2
- SG Kassel, 09.08.2018 – S 11 R 248/17Zitiert von 3
22 Entscheidungen zu § 57 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-1 (1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-2 (2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-3 (3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-4 (4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Gebrauch gemacht worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-5 (5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-6 (6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane erlassen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/57#abs-7 (7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.